Die Satzung des SV Hertmannsweiler 1952 e.V.

§1
Der Verein führt die Bezeichnung:
Sportverein Hertmannsweiler e.V. gegr. 1952

Wahlspruch:
Wer seinen Körper stählt und die Kameradschaft pflegt,
wer zu Opfern gern bereit, dem bringt das Leben Freud ́.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Waiblingen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Winnenden-Hertmannsweiler. Die Farben des Vereins sind Weiß-Rot.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur (Theatergruppe).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Unterhaltung einer Theatergruppe.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiters des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 WLSB

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) und will diese Mitgliedschaft künftig beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser hat auch bei den Sitzungen des Vorstands Sitz- und Stimmrecht.

Verlust der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende. Das austretende Mitglied ist zur Beitragszahlung und zur Zahlung der festgelegten Umlagen und Gebühren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, verpflichtet. Für den Austritt Minderjähriger gelten die Regeln entsprechend dem Aufnahmeantrag.

3. Ausschluss: Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verein, der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, und zwar

- Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand gekommen ist

- Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, der Verein als Mitglied angehört.

- Wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an den Ehrenrat zu. Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein werden Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beitragspflicht von Rentnern, Jugendlichen und Kindern wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres fällig.

Aus besonderen Gründen z. B. lange Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wehrdienst usw. kann auf Antrag bei und durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsbeitrag entsprechend erlassen werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: Die Hauptversammlung und der Vorstand.
Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Hauptversammlung verpflichtet.

§ 8 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung

Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in der Winnender Zeitung.

Die Tagesordnung

Die Tagesordnung hat zu enthalten:

Erstattung des Jahrs- und Inventarberichtes durch den 1. Vorsitzenden
Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassierer
Bericht des Jugendleiters
Bericht des Abteilungsleiters
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandsschaft
Bestellung einer Wahlkommission, bestehend aus 3 Personen Neuwahlen – die Wahlen erfolgen jeweils für 2 Jahre

Die Neuwahlen erfolgen nach dem rollierenden Wahlsystem, d.h. in einem Jahr werden jeweils die ersten Amtsinhaber gewählt und im nächsten Jahr deren Stellvertreter.
Durch dieses Wahlsystem soll eine übergangslose fortlaufende Arbeit erreicht werden.

Antrag Satzungsänderung (falls erforderlich) Beschlussfassung über Anträge zur Hauptversammlung

Anträge die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der noch anwesenden Mitglieder.

Dringlichkeitsanträge über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht zugelassen werden.

Beschlüsse der Hauptversammlung

Beschlüsseder Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der noch anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Protokoll der Hauptversammlung

Überden Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer und einem Vorsitzenden (Sitzungsleiter) zu unterschreiben ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

-  wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält

-  Im Falle von § 9, Ziffer 8 (Ausscheiden des Vorstands)

-  Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen und Vorschriften wie unter I. (Ordentliche Hauptversammlung)

§ 9 Vorstand

Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

dem Kassier und dessen Stellvertreter

Schriftführer und dessen Stellvertreter

dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter

den Beisitzern (setzen sich zusammen aus einem aktiven und einem passiven Mitglied)

dem Ehrenvorsitzenden

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Diese vertreten den Verein in der Weise, dass immer zwei gemeinschaftlich handeln.

Die Abteilungsleiter werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, wobei der Ehrenratsvorsitzende von der Hauptversammlung gewählt wird und zwei weiteren Personen die vom Vorstand einzusetzen sind. Nur der Ehrenratsvorsitzende hat Sitz- und Stimmrecht.

Vereinsbetreuer, Geräteverwalter, Platzkassier usw. werden durch den Vorstand eingesetzt.

Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Zusage vorliegt oder die Zusage einem Vorstandsmitglied mündlich angezeigt wurde. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit mit einfacher Mehrheit erlassen.

Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 51% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Scheiden während des Geschäftsjahres mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB aus, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche den Vorstand nach §26 BGB neu zu wählen sind.

Verstößt ein Mitglied der Vorstandsschaft gegen das Wohl des Vereins, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, dieses Mitglied seines Amts zu entheben.

§ 10 Abteilungen

Die Durchführung des Turn-, Sport- und anderweitigen Betriebs ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
Die Bildung und Zulassung neuer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen.
Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. Die Abteilungsleiter oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, haben in den Sitzungen des Vorstandes Sitz- und Stimmrecht. Der Vereinsvorsitzende hat in allen Abteilungen Sitz- und Stimmrecht.

Sofern Abteilungen des Vereins in Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer. Bei Auflösung einer Abteilung wird das verbleibende Vermögen der Abteilung der Hauptkasse übertragen.

Es solle eine Ehre sein für jedes Mitglied, die Kameradschaft innerhalb des Vereins und der Mannschaft zu pflegen, um die Spielkultur zu heben. Die Pflicht eines jeden Spielers ist es, den Anordnungen des Trainers Folge zu leisten, das Training bzw. den Übungsbetrieb sowie die Spielerversammlungen zu besuchen, seine Sportkleidung in Ordnung zu halten und sonstige Arbeiten des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei undiszipliniertem Verhalten eines Spielers, gegen diesen Spielsperren und/oder Geldstrafen bis zu 20,00 Euro nach eigenem Ermessen zu verhängen.

Der Jugendleiter betreut die Jugend bis zu 18 Jahren. Er hat der Jugend charakterlich und sportlich ein Vorbild zu sein. Der Jugendleiter hat seine Mitarbeiter für einen geregelten Spiel- und Trainingsbetrieb sowie zu einer fairen Spielweise der Jugendlichen anzuhalten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellte die Hauptversammlung drei Liquidatoren, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen.

Die Liquidatoren haben die Geschäfte des Vereins abzuwickeln. Bei Auflösung der Körperschaft (Vereins) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (Vereins) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Jugendordnung des Sportvereins Hertmannsweiler 1952 e.V.

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendetem 18 Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen MitarbeiterInnen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Hertmannsweiler 1952 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist Jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beitragen werden.

§ 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss.

Dieser besteht aus

-  dem oder der Vereinsjugendleiter/in

-  weiteren Mitarbeiter/innen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder Sie leitet die Jugendausschusssitzungen, in denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5 Jugendkasse

Die Vereinskasse ist eigenverantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Winnenden, Hertmannsweiler, 01.04.93 / geändert 25.03.2011 / 21.03.2012 / 23.03.2012

 

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